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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Die Neuregelung des § 1 Abs 1 ForstG 1975 durch die ForstGNov 1987 erfolgte unter dem Gesichtspunkt, durch die Neudefinition des Begriffes Wald als eine bestockte Grundfläche mit einem Mindestausmaß den - bisher erforderlichen - Nachweis einer der Wirkungen des Waldes entbehrlich zu machen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Grundfläche, die den in § 1 Abs 1 ForstG 1975 genannten Voraussetzungen entspricht, jedenfalls geeignet ist, eine der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs 2 ForstG 1975) auszuüben und daher - soweit nicht eine der im Folgenden genannten Ausnahmen zutrifft - dazu bestimmt ist, der Waldkultur zu dienen; des Nachweises einer der Wirkungen des Waldes bedarf es diesfalls nicht mehr. Gegen § 1 ForstG 1975 bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100177.X02Im RIS seit
11.07.2001