RS Vfgh 2000/6/30 B422/00

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Veröffentlicht am 30.06.2000
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77 Kunst, Kultur
77/01 Kunst, Kultur

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56 ff
BG über die Rückgabe von Kunstgegenständen BGBl I 181/1998

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung der Rückgabe eines bestimmten Gemäldes mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten; Fehlen sowohl der äußeren Form eines Bescheides als auch eines maßgeblichen Bescheidinhaltes

Rechtssatz

Der Inhalt des angefochtenen Schreibens erschöpft sich darin, daß mitgeteilt wird, daß von einer Rückgabe eines bestimmten Gemäldes abgesehen wird; es ist kein Wille der Bundesministerin erkennbar, irgendeinen Antrag der Beschwerdeführerin zu erledigen oder einen Anspruch bescheidmäßig festzustellen.

Für die Erlassung eines Bescheides fehlt auch die gesetzliche Grundlage: Das Gesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I 181/1998, schließt in seinem §2 Abs2 einen Anspruch auf Rückübereignung nämlich ausdrücklich aus. Es ist daher auch kein bescheidmäßiger Abspruch zu erwarten (was auch eine Erörterung erübrigt, ob es sich überhaupt um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handeln würde).

Entscheidungstexte

  • B 422/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2000 B 422/00

Schlagworte

Bescheidbegriff, Rückstellung, Mitteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B422.2000

Dokumentnummer

JFR_09999370_00B00422_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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