RS Vwgh 2000/2/28 95/17/0138

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §97 Abs1 Z1;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Rechtssatz

§ 103 Z 21 lit a BWG 1993 besagt nicht, dass eine Überschreitung der sich aus § 27 Abs 5 BWG 1993 ergebenden Großveranlagungsgrenze im Fall der Nichtbeachtung des Erhöhungsverbotes nach § 103 Z 21 lit a BWG 1993 nicht zu pönalisieren sei. Durch diese Rechtsfolge wird vielmehr auch das Erhöhungsverbot sanktioniert. Nur für die am 1.1.1994 bestehenden, die Grenzen des § 27 Abs 5 BWG 1993 überschreitenden Großveranlagungen, die nicht weiter erhöht werden, besteht bis zum Ablauf des 31.12.1994, bis zu welchem Datum diese überhöhten Großveranlagungen an die Grenzen des § 27 BWG 1993 angepasst werden müssen, keine Verpflichtung zur Zahlung von Pönalezinsen (Hinweis E 22.3.1999, 96/17/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170138.X05

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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