RS Vwgh 2000/3/7 99/05/0223

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Veröffentlicht am 07.03.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996 mit Erkenntnis des VfGH vom 23.2.1999, G 231/98, standen den Nachbarn iSd Art 140 Abs 7 B-VG nunmehr in dem auf Grund der Berufung noch anhängigen Baubewilligungsverfahren alle in § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 angeführten subjektiven Rechte zur Verfügung. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde wäre gehalten gewesen, die Nachbarn von dieser Änderung der Rechtslage zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, dabei hätten sie Einwendungen erheben können, die sie bisher nicht erhoben hatten (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050223.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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