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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Durch die Aufhebung des § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996 mit Erkenntnis des VfGH vom 23.2.1999, G 231/98, standen den Nachbarn iSd Art 140 Abs 7 B-VG nunmehr in dem auf Grund der Berufung noch anhängigen Baubewilligungsverfahren alle in § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 angeführten subjektiven Rechte zur Verfügung. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde wäre gehalten gewesen, die Nachbarn von dieser Änderung der Rechtslage zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, dabei hätten sie Einwendungen erheben können, die sie bisher nicht erhoben hatten (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050223.X02Im RIS seit
11.07.2001