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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat bei Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Bebauungsplanes die in § 34 Abs 2 OÖ ROG 1994 taxativ aufgezählten Versagungsgründe anhand konkreter Planungsmerkmale aufzuzeigen und im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes
(§ 34 Abs 2 Z 4 OÖ ROG 1994) auszuführen, inwieweit sie die Voraussetzungen einer Änderung des Bebauungsplanes
(§ 36 OÖ ROG 1994) als nicht gegeben erachtet.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050072.X01Im RIS seit
20.11.2000