RS Vwgh 2000/3/7 96/05/0072

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Veröffentlicht am 07.03.2000
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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art119a Abs8;
ROG OÖ 1994 §34 Abs2;
ROG OÖ 1994 §36;

Rechtssatz

Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat bei Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Bebauungsplanes die in § 34 Abs 2 OÖ ROG 1994 taxativ aufgezählten Versagungsgründe anhand konkreter Planungsmerkmale aufzuzeigen und im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes

(§ 34 Abs 2 Z 4 OÖ ROG 1994) auszuführen, inwieweit sie die Voraussetzungen einer Änderung des Bebauungsplanes

(§ 36 OÖ ROG 1994) als nicht gegeben erachtet.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050072.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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