RS Vwgh 2000/3/7 99/05/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauV Bgld 1998 §15 Abs1;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litb;

Rechtssatz

Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen Geruchsemissionen) ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße iSd § 15 Abs 1 Bgld BauV 1998 stören (Hinweis E 26.5.1992, 92/05/0004, E 23.3.1999, 97/05/0339). Dies verhindert auch, dass im Dorfgebiet nach § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG von einer betrieblichen Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude unabhängig von der Anzahl der in einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere ausgegangen wird und damit eine mit der Struktur des zu beurteilenden Dorfgebietes allenfalls nicht vereinbare Massentierhaltung oder Intensivtierhaltung baurechtlich bewilligt wird

(Hinweis E 19.12.1996, 93/06/0184, 0185; hier: Schweinestall).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050162.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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