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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1969 §17;Rechtssatz
Auflagen sind, sobald von der Baubewilligung Gebrauch gemacht worden ist, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar (Hinweis E 1999/11/09, 99/05/0147). Der Rechtsbestand einer Baubewilligung, mit der eine Auflage als Nebenbestimmung erlassen wurde, bleibt bei Nichterfüllung der Auflage unberührt.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050266.X01Im RIS seit
28.09.2001