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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/16 97/05/0173 2Stammrechtssatz
Bei einer eigenmächtigen Bauführung gemäß § 129 Abs 10 Wr BauO, die ein Ungehorsamsdelikt ist, bleibt der Eigentümer nur straffrei, wenn er beweist, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen (hier hätte der Besch bei Abschluß des Kaufvertrages von seiner ihm rechtlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit insoweit Gebrauch machen müssen, um seinen im § 129 Abs 10 Wr BauO als (Miteigentümer) Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage auferlegten Pflichten nachkommen zu können).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050107.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014