RS Vwgh 2000/3/7 96/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VStG §1 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/16 97/05/0173 2

Stammrechtssatz

Bei einer eigenmächtigen Bauführung gemäß § 129 Abs 10 Wr BauO, die ein Ungehorsamsdelikt ist, bleibt der Eigentümer nur straffrei, wenn er beweist, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen (hier hätte der Besch bei Abschluß des Kaufvertrages von seiner ihm rechtlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit insoweit Gebrauch machen müssen, um seinen im § 129 Abs 10 Wr BauO als (Miteigentümer) Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage auferlegten Pflichten nachkommen zu können).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050107.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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