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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/29 92/05/0139 5Stammrechtssatz
Der Normzweck des § 48 Abs 1 lit b OÖ BauV 1985 ist insofern, als diese Bestimmung verlangt, daß Veränderungen der Höhenlage im Bauland durch Abtragungen, Anschüttungen, Terrassenerrichtungen und anderen Maßnahmen den Anforderungen der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen und daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, derselbe wie jener des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976, sodaß den Nachbarn bei bewilligungspflichtigen Veränderungen der Höhenlage - eine Veränderung um weniger als 1 m ist hier nicht gegenständlich - ein Recht darauf eingeräumt wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen, also solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, vermieden werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050028.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009