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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer gegen einen Gerichtsakt gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit; kein Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes aufgrund unterlassener Antragstellung auf Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof seitens des OGH; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer handelsrechtlichen Bestimmung mangels unmittelbarer Betroffenheit der AntragstellerRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §277 Abs1 und Abs4 HGB.
Einen gleichartigen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mangels unmittelbarer Betroffenheit bereits mit B v 05.10.99, G60/99, mit der Begründung zurückgewiesen, daß der dem zur Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuchgericht Verpflichteten eröffnete Weg, die Angelegenheit vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, durch die Möglichkeit, die Verhängung der Zwangsstrafe zu bekämpfen, regelmäßig zumutbar ist. Daß weder das Gericht II. Instanz noch der Oberste Gerichtshof Anlaß gefunden haben, einen Antrag nach Art89 Abs2 B-VG auf Aufhebung der von den Einschreitern gerügten Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, ändert an der Zumutbarkeit dieses Weges und damit an der mangelnden Betroffenheit der antragstellenden Parteien nichts.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Handelsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B930.2000Dokumentnummer
JFR_09999370_00B00930_01