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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Verlegen neuer Leitungen einer Tankstelle in einem schon bisher bestehenden (und konsentierten) Schacht kann nicht als Inanspruchnahme von gemeinsamen Teilen der Baulichkeit oder der Liegenschaft iSd § 62 Abs 1 Z 4 Wr BauO angesehen werden, vielmehr liegt die Inanspruchnahme bereits seit der Errichtung der Tankstelle gemäß der erteilten Baubewilligung vor, weshalb die Voraussetzungen für die Kenntnisnahme einer Bauanzeige gegeben sind.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050189.X02Im RIS seit
03.05.2001