RS Vwgh 2000/3/7 99/05/0189

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Veröffentlicht am 07.03.2000
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs5;
BauO Wr §62 Abs1 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Verlegen neuer Leitungen einer Tankstelle in einem schon bisher bestehenden (und konsentierten) Schacht kann nicht als Inanspruchnahme von gemeinsamen Teilen der Baulichkeit oder der Liegenschaft iSd § 62 Abs 1 Z 4 Wr BauO angesehen werden, vielmehr liegt die Inanspruchnahme bereits seit der Errichtung der Tankstelle gemäß der erteilten Baubewilligung vor, weshalb die Voraussetzungen für die Kenntnisnahme einer Bauanzeige gegeben sind.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050189.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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