RS Vwgh 2000/3/7 99/05/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;
BauV Bgld 1998 §15 Abs1;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litb;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG sich dem Charakter eines Dorfes anpassen bezieht sich nicht auf die Gebäude landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe, sondern nur auf die im Dorfgebiet im Übrigen zulässigen Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen

(Hinweis E 23.2.1999, 98/05/0212). Die Errichtung eines Schweinestalles im Bauland-Dorfgebiet ist daher nach § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG grundsätzlich als zulässig anzusehen, handelt es sich hiebei doch um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient

(Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0001). Die Zulässigkeit dieses Bauvorhabens kann jedoch den baupolizeilichen Interessen nach § 3 Z 5 Bgld BauG 1997 entgegenstehen, weil die bestimmungsgemäße Benützung des Schweinestalls entweder eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn erwarten lässt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050162.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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