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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §3 Z5;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG sich dem Charakter eines Dorfes anpassen bezieht sich nicht auf die Gebäude landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe, sondern nur auf die im Dorfgebiet im Übrigen zulässigen Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen
(Hinweis E 23.2.1999, 98/05/0212). Die Errichtung eines Schweinestalles im Bauland-Dorfgebiet ist daher nach § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG grundsätzlich als zulässig anzusehen, handelt es sich hiebei doch um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient
(Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0001). Die Zulässigkeit dieses Bauvorhabens kann jedoch den baupolizeilichen Interessen nach § 3 Z 5 Bgld BauG 1997 entgegenstehen, weil die bestimmungsgemäße Benützung des Schweinestalls entweder eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn erwarten lässt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050162.X01Im RIS seit
03.05.2001