RS Vwgh 2000/3/7 99/05/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E012 EG Art12;
11997E049 EG Art49;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
EURallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §10 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §10 Abs3;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/03/07 99/05/0112 1

Stammrechtssatz

Die Entfernung rechtswidrig aufgestellter nicht ortsfester Plakatständer gemäß § 10 Abs 3 Krnt OrtsbildpflegeG 1990 erfolgt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Für einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 12 EG-Vertrag und die dieses Verbot konkretisierenden Artikel, hier insbesonders die Dienstleistungsfreiheit, die die Beseitigung aller Maßnahmen zum Ziele haben, die auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligen (Hinweis Urteil des EuGH vom 13.12.1984, Eberhard Haug-Adrion gegen Frankfurter Versicherungs-AG, Rechtssache 251/83, sowie E 11.9.1998, 96/19/1596), fehlt hier jeder Anhaltspunkt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050221.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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