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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.
Die Antragstellerin bezieht ein Einkommen in Höhe von monatlich etwa ATS 31.016-- (netto) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Vertragslehrerin an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst (Mozarteum) in Salzburg; als selbständige Erwerbstätige bezieht sie weiters ein jährliches Nettoeinkommen idHv ca ATS 70.000--. Die Einschreiterin ist außerdem Eigentümerin eines Hauses in der KG Aigen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B800.2000Dokumentnummer
JFR_09999297_00B00800_01