RS Vfgh 2000/7/3 B800/00

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.

Die Antragstellerin bezieht ein Einkommen in Höhe von monatlich etwa ATS 31.016-- (netto) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Vertragslehrerin an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst (Mozarteum) in Salzburg; als selbständige Erwerbstätige bezieht sie weiters ein jährliches Nettoeinkommen idHv ca ATS 70.000--. Die Einschreiterin ist außerdem Eigentümerin eines Hauses in der KG Aigen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B800.2000

Dokumentnummer

JFR_09999297_00B00800_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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