RS Vwgh 2000/3/7 99/05/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Der Hauseigentümer kann auf Grund eines Bescheides, der ihn zu "dauerhaften" Maßnahmen verpflichtet, iSd Schonungsprinzips gemäß § 2 Abs 1 VVG nicht dazu verhalten werden, eine so dauerhafte, aufwändige Trockenlegung des Mauerwerks vorzunehmen, dass dieser eine zeitlich unbegrenzte Wirkung zukommt. Selbst das MRG (vgl § 18 Abs 1 Z 3) geht davon aus, dass sich die Notwendigkeit von Instandhaltungsarbeiten bei zu Grunde zu legender regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholt; es nimmt dafür einen 10 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum an.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050252.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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