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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw der letzte Teilakt entscheidend, wobei ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden hat.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Geldstrafe und ArreststrafeAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050107.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014