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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben (hier: Umbau und Erweiterung eines Schweinestalls in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet) geeignet ist, iSd § 3 Z 5 Bgld BauG 1997 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn mit sich zu bringen, bedarf es eines Gutachtens. Schlüssige Gutachten solcher Art können aber erst dann abgegeben werden, wenn neben der baulichen Ausgestaltung auch der Betriebsumfang und die Betriebsform des Bauvorhabens soweit klargestellt ist, dass alle möglichen Belästigungen der Nachbarn umfassend festgestellt und beurteilt werden können. Hiezu bedarf es eindeutiger Erklärungen der Bauwerber oder einer Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein haben (Hinweis E 24.2.1998, 96/05/0075).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050162.X03Im RIS seit
03.05.2001