Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;Rechtssatz
Der VfGH hat zwar mit seinem E 9.12.1998, G 134/98, und G 237/98, festgestellt, dass die Regelung des § 118 Abs 9 letzter Satz NÖ Bauordnung 1976 verfassungswidrig war. Im Beschwerdefall ist jedoch die für verfassungswidrig erklärte Regelung des § 118 Abs 9 letzter Satz NÖ BauO 1976 weiterhin anzuwenden, weil weder ein Anlassfall noch - im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - ein Quasianlassfall vorliegt. Im Hinblick auf das vorzitierte E VfGH vom 9.12.1998 scheidet auch eine Anfechtung dieser Regelung durch den VwGH beim VfGH aus (Hinweis VfGH B 8.6.1999, G 30/99).
Schlagworte
VwRallg7 QuasianlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998050098.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009