RS Vwgh 2000/3/7 98/05/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Der VfGH hat zwar mit seinem E 9.12.1998, G 134/98, und G 237/98, festgestellt, dass die Regelung des § 118 Abs 9 letzter Satz NÖ Bauordnung 1976 verfassungswidrig war. Im Beschwerdefall ist jedoch die für verfassungswidrig erklärte Regelung des § 118 Abs 9 letzter Satz NÖ BauO 1976 weiterhin anzuwenden, weil weder ein Anlassfall noch - im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - ein Quasianlassfall vorliegt. Im Hinblick auf das vorzitierte E VfGH vom 9.12.1998 scheidet auch eine Anfechtung dieser Regelung durch den VwGH beim VfGH aus (Hinweis VfGH B 8.6.1999, G 30/99).

Schlagworte

VwRallg7 Quasianlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050098.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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