RS Vfgh 2000/7/12 B1168/00

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §54b Abs3 und §53b Abs2 VStG.

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß §103 Abs2 KFG 1967.

Der Antragsteller bringt vor, daß er den verhängten Straf- und Kostenbetrag vorläufig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötige.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1168.2000

Dokumentnummer

JFR_09999288_00B01168_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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