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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §54b Abs3 und §53b Abs2 VStG.
Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß §103 Abs2 KFG 1967.
Der Antragsteller bringt vor, daß er den verhängten Straf- und Kostenbetrag vorläufig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötige.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1168.2000Dokumentnummer
JFR_09999288_00B01168_01