RS VwGH Erkenntnis 2000/03/07 99/05/0112

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Veröffentlicht am 07.03.2000
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Rechtssatz

Die Entfernung rechtswidrig aufgestellter nicht ortsfester Plakatständer gemäß § 10 Abs 3 Krnt OrtsbildpflegeG 1990 erfolgt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Für einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 12 EG-Vertrag und die dieses Verbot konkretisierenden Artikel, hier insbesonders die Dienstleistungsfreiheit, die die Beseitigung aller Maßnahmen zum Ziele haben, die auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligen (Hinweis Urteil des EuGH vom 13.12.1984, Eberhard Haug-Adrion gegen Frankfurter Versicherungs-AG, Rechtssache 251/83, sowie E 11.9.1998, 96/19/1596), fehlt hier jeder Anhaltspunkt.

Gerichtsentscheidung
EuGH 683J0251 Eberhard Haug-Adrion VORAB; Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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