Die Entfernung rechtswidrig aufgestellter nicht ortsfester Plakatständer gemäß § 10 Abs 3 Krnt OrtsbildpflegeG 1990 erfolgt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Für einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 12 EG-Vertrag und die dieses Verbot konkretisierenden Artikel, hier insbesonders die Dienstleistungsfreiheit, die die Beseitigung aller Maßnahmen zum Ziele haben, die auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligen (Hinweis Urteil des EuGH vom 13.12.1984, Eberhard Haug-Adrion gegen Frankfurter Versicherungs-AG, Rechtssache 251/83, sowie E 11.9.1998, 96/19/1596), fehlt hier jeder Anhaltspunkt.