RS Vfgh 2000/7/21 B1092/00

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Veröffentlicht am 21.07.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Berufung betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum vom 01.09.94 bis 30.11.98 im Gesamtbetrag von S 87.700,--.

Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da zu Unrecht rückgeforderte und rückgezahlte Beträge dem Antragsteller wieder zu erstatten sind, hätte er nämlich darzulegen gehabt, warum die Rückzahlung der Beträge trotz der im vorliegenden Fall offenbar gegebenen Möglichkeit, Zahlungserleichterungen, speziell von Ratenzahlungen, gemäß §212 BAO in Anspruch zu nehmen, für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1092.2000

Dokumentnummer

JFR_09999279_00B01092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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