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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Berufung betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum vom 01.09.94 bis 30.11.98 im Gesamtbetrag von S 87.700,--.
Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da zu Unrecht rückgeforderte und rückgezahlte Beträge dem Antragsteller wieder zu erstatten sind, hätte er nämlich darzulegen gehabt, warum die Rückzahlung der Beträge trotz der im vorliegenden Fall offenbar gegebenen Möglichkeit, Zahlungserleichterungen, speziell von Ratenzahlungen, gemäß §212 BAO in Anspruch zu nehmen, für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1092.2000Dokumentnummer
JFR_09999279_00B01092_01