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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Schon in ihrem auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheid vom 3.3.1994 hat die Berufungsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass für die beschwerdegegenständlichen Grundstücke des Mitbeteiligten ein Bringungsnotstand iSd § 2 Tir GSLG besteht und auf Grund dieser Rechtsansicht der Agrarbehörde aufgetragen, iSd § 3 legcit Art, Inhalt und Umfang des beantragten Bringungsrechtes festzusetzen. Auf Grund dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides liegt sohin eine auch den VwGH treffende Bindungswirkung bezüglich der maßgeblichen Rechtsfrage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes vor (Hinweis E 16.9.1999, 96/07/0215).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070118.X01Im RIS seit
11.07.2001