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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nicht das Recht zu dessen Beibehaltung (Hinweis E 23.4.1991, 91/07/0037), und der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten der Beh nicht unzulässig, da es eine "Verjährung" bezüglich konsensloser Zustände nicht gibt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070136.X02Im RIS seit
12.11.2001