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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §109;Rechtssatz
Wie sich der Vorschrift des § 16 WRG entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz, vom Fall des Vorliegens einer die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wassernutzung abgesehen, den Streit um das knappe Gut zu Gunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach § 13 Abs 1 WRG festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat. Eine Rechtswidrigkeit der dem zeitlich früheren Bewerber - vom hier nicht vorliegenden Fall des Widerstreits im Sinne der § 17 und § 109 WRG abgesehen - erteilten Nutzungsbefugnis lässt sich unter diesem Gesichtspunkt aus dem Gesetz nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070193.X04Im RIS seit
12.11.2001