RS Vwgh 2000/3/9 99/07/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs5;
WRG 1959 §70 Abs1;

Rechtssatz

Der auf § 29 Abs 5 WRG gestützten Spruchformulierung "Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten" fehlt es an der gebotenen Deutlichkeit, weil mit der Verwendung des Wortes "entbehrlich" nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind, und mangels näherer Begründung im Bescheid auch nicht gesagt werden kann, ob und bejahendenfalls welche der von der Regelung des § 29 Abs 5 WRG iZm § 70 Abs 1 erster Satz legcit betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070115.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten