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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der auf § 29 Abs 5 WRG gestützten Spruchformulierung "Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten" fehlt es an der gebotenen Deutlichkeit, weil mit der Verwendung des Wortes "entbehrlich" nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind, und mangels näherer Begründung im Bescheid auch nicht gesagt werden kann, ob und bejahendenfalls welche der von der Regelung des § 29 Abs 5 WRG iZm § 70 Abs 1 erster Satz legcit betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070115.X02Im RIS seit
12.11.2001