RS Vfgh 2000/7/31 B1220/00

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Veröffentlicht am 31.07.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Abweisung der Berufung der Antragsteller gegen den Kostenspruch eines grundverkehrsbehördlichen Bescheides, mit dem den Antragstellern eine Verwaltungsabgabe idHv jeweils ATS 9.300,-- zur Entrichtung vorgeschrieben wurde.

Da die Antragsteller im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Beträge hätten, hätten sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1220.2000

Dokumentnummer

JFR_09999269_00B01220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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