Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Abweisung der Berufung der Antragsteller gegen den Kostenspruch eines grundverkehrsbehördlichen Bescheides, mit dem den Antragstellern eine Verwaltungsabgabe idHv jeweils ATS 9.300,-- zur Entrichtung vorgeschrieben wurde.
Da die Antragsteller im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Beträge hätten, hätten sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1220.2000Dokumentnummer
JFR_09999269_00B01220_01