RS Vwgh 2000/3/9 99/07/0094

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §60;
WRG 1959 §72;

Rechtssatz

Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im § 72 legcit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070094.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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