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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §60;Rechtssatz
Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im § 72 legcit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070094.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013