RS Vwgh 2000/3/9 99/07/0215

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5;
AVG §19;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Ein Ablehnungsrecht gegenüber Mitgliedern des Landesagrarsenates steht den Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht zu. Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Mitgliedes an der Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden. Es trifft daher nicht zu, dass die Verfahrenspartei durch den Umstand, dass in der Ladung zur mündlichen Verhandlung andere Senatsmitglieder angegeben waren als jene, die dann an der mündlichen Verhandlung teilnahmen, das Recht der Partei auf Ablehnung von Senatsmitgliedern unterlaufen wurde.

Schlagworte

Ablehnung wegen BefangenheitBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070215.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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