Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §5;Rechtssatz
Ein Ablehnungsrecht gegenüber Mitgliedern des Landesagrarsenates steht den Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht zu. Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Mitgliedes an der Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden. Es trifft daher nicht zu, dass die Verfahrenspartei durch den Umstand, dass in der Ladung zur mündlichen Verhandlung andere Senatsmitglieder angegeben waren als jene, die dann an der mündlichen Verhandlung teilnahmen, das Recht der Partei auf Ablehnung von Senatsmitgliedern unterlaufen wurde.
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070215.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009