RS Vwgh 2000/3/9 99/07/0189

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

War die Intention der Parteien eindeutig erkennbar, dann konnte eine nicht dem Gesetzeswortlaut entsprechende Wortwahl bei der Formulierung ihres Antrages nicht zur Zurückweisung desselben führen (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0007, VwSlg 13941 A/1993).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070189.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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