RS Vwgh 2000/3/9 99/07/0189

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Die Aussage, dass ein Antrag auf "Verlängerung" als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu deuten sei (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153), erfolgte für einen Zeitpunkt, zu dem es für Wasserbenutzungsrechte betreffend Abwasserbeseitigung noch keine dem § 21 Abs 3 WRG idF der Novelle 1990 entsprechende Regelung betreffend die Wiederverleihung gab. Im zeitlichen Geltungsbereich des § 21 Abs 3 WRG idF der Novelle 1990 ist ein solcher Antrag als Antrag auf Wiederverleihung anzusehen. Für einen Antrag auf "Aufhebung" der Befristung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gilt das Gleiche wie für einen Antrag auf "Verlängerung" der Befristung. Ein solcher Antrag zielt auf nichts anderes ab als auf die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070189.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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