Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Aussage, dass ein Antrag auf "Verlängerung" als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu deuten sei (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153), erfolgte für einen Zeitpunkt, zu dem es für Wasserbenutzungsrechte betreffend Abwasserbeseitigung noch keine dem § 21 Abs 3 WRG idF der Novelle 1990 entsprechende Regelung betreffend die Wiederverleihung gab. Im zeitlichen Geltungsbereich des § 21 Abs 3 WRG idF der Novelle 1990 ist ein solcher Antrag als Antrag auf Wiederverleihung anzusehen. Für einen Antrag auf "Aufhebung" der Befristung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gilt das Gleiche wie für einen Antrag auf "Verlängerung" der Befristung. Ein solcher Antrag zielt auf nichts anderes ab als auf die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070189.X04Im RIS seit
12.11.2001