RS Vwgh 2000/3/9 99/07/0149

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts sein kann

(Hinweis E 26.2.1993, 93/17/0021). Eine solche Anfechtung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides wegen der in der Begründung enthaltenen, für die Gemeindebehörden bindenden Ausführungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch diese Entscheidungsbegründung Rechte der Partei verletzt werden können.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070149.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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