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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) wegen Übertretung des §6 Abs1 iVm §23 Abs1 Z2 GüterbeförderungsG.
Der Antragsteller hätte darzulegen gehabt, warum die Entrichtung der Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §54b VStG - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1166.2000Dokumentnummer
JFR_09999269_00B01166_01