RS Vfgh 2000/7/31 B1166/00

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Veröffentlicht am 31.07.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) wegen Übertretung des §6 Abs1 iVm §23 Abs1 Z2 GüterbeförderungsG.

Der Antragsteller hätte darzulegen gehabt, warum die Entrichtung der Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §54b VStG - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1166.2000

Dokumentnummer

JFR_09999269_00B01166_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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