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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Ein Ausspruch des Inhalts, dass eine wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation erteilt wird, stellt eine Befristung im Sinne des § 21 Abs 1 WRG dar (Hinweis E 11.3.1997, 95/07/0036). Für solcherart befristete Wasserbenutzungsrechte gelten daher die Bestimmungen des § 21 Abs 3 WRG über die Wiederverleihung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070189.X02Im RIS seit
12.11.2001