RS Vwgh 2000/3/9 99/07/0189

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Ein Ausspruch des Inhalts, dass eine wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation erteilt wird, stellt eine Befristung im Sinne des § 21 Abs 1 WRG dar (Hinweis E 11.3.1997, 95/07/0036). Für solcherart befristete Wasserbenutzungsrechte gelten daher die Bestimmungen des § 21 Abs 3 WRG über die Wiederverleihung.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070189.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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