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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH darf die Berufung eines Berufungswerbers, dem gegenüber der erstinstanzliche Bescheid gar nicht ergangen ist, der daher zur Erhebung der Berufung gar nicht legitimiert ist, nicht in sachliche Behandlung genommen werden, sondern muss als unzulässig zurückgewiesen werden. Wenn die Beh zweiter Instanz statt einer Zurückweisung materiell durch eine Abweisung entscheidet, dann ist dies inhaltlich so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Bescheid der unteren Instanz übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen würde, wodurch der Berufungswerber im Ergebnis zu der im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung erstmals herangezogen wird. Eine solche Vorgangsweise ist rechtswidrig (Hinweis E 25.4.1994, 92/13/0016). Die belBeh (die Landesregierung) hätte daher die Vorstellung des Bf (des seinerzeitigen Berufungswerbers) nicht mangels Parteistellung zurückweisen dürfen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070149.X02Im RIS seit
31.05.2001