RS Vwgh 2000/3/14 2000/11/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §91 Abs1;
ÄrzteG 1998 §91 Abs5;
AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Einbehalt der Kammerumlagen durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger bei den Honorarabrechnungen gemäß § 91 Abs 5 ÄrzteG 1998 erfolgt in Vollziehung des ÄrztG 1998 ohne eigene Entscheidungsbefugnis. Gegen die Ärztekammer aber hat das Kammermitglied das Recht, einen bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe seiner Umlagenverpflichtung zu begehren (Hinweis E 25.6.1996, 95/11/0419). Darin ist ein dem Kammermitglied offen stehender Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zu erblicken, der eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Vorgangsweise des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers ausschließt (Hinweis E 28.1.1994, 93/11/0035, VwSlg 13994 A/1994).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110002.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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