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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteG 1998 §91 Abs1;Rechtssatz
Der Einbehalt der Kammerumlagen durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger bei den Honorarabrechnungen gemäß § 91 Abs 5 ÄrzteG 1998 erfolgt in Vollziehung des ÄrztG 1998 ohne eigene Entscheidungsbefugnis. Gegen die Ärztekammer aber hat das Kammermitglied das Recht, einen bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe seiner Umlagenverpflichtung zu begehren (Hinweis E 25.6.1996, 95/11/0419). Darin ist ein dem Kammermitglied offen stehender Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zu erblicken, der eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Vorgangsweise des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers ausschließt (Hinweis E 28.1.1994, 93/11/0035, VwSlg 13994 A/1994).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110002.X01Im RIS seit
25.01.2001