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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
BehindertenG OÖ 1991 §2 Abs1 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/11/0295 E 14. März 2000 98/03/0099 E 7. Juni 2000Rechtssatz
Nach § 5 Abs 2 OÖ BehindertenG 1991 besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe, im Besonderen auf Hilfe zur Schulbildung. Die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Personalkosten für eine zusätzliche Lehrkraft an der von der behinderten Person besuchten Volksschule ist aber ebenso wie die mit ihr vergleichbare betreffend Hilfspersonal iSd § 48 Abs 6 OÖ PflichtschulorganisationsG 1992 keine, die im Rahmen der Eingliederungshilfe gesetzt werden kann. Die Hilfe zur Schulbildung iSd § 6 Z 3 OÖ BehindertenG 1991 umfasst nämlich nur begleitende und unterstützende Maßnahmen. Das diesbezügliche Interesse der behinderten Person ist ein rein faktisches. Im gegebenen Zusammenhang beschränkt sich die Möglichkeit einer rechtlichen Einflussnahme der (Eltern der) behinderten Person auf die Feststellung eines im Zusammenhang mit ihrer Person gegebenen sonderpädagogischen Förderbedarfes iSd § 8 SchulpflichtG. Die behinderte Person hat keinen Anspruch darauf, dass Hilfpersonal vom Schulerhalter beigestellt wird. Es gibt auch keine Zuständigkeit der zur Vollziehung des OÖ BehindertenG berufenen Behörden zur Beistellung von Schulpersonal. Dies ist ausschließlich im Zusammenwirken von Schulerhalter und Schulbehörde zu bewerkstelligen (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110296.X01Im RIS seit
18.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009