RS Vfgh 2000/8/8 B1273/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Anordnung der Durchführung einer "Kanzleieinschau" beim antragstellenden Rechtsanwalt.

Der Antragsteller macht im wesentlichen geltend, daß ein Bescheid vollzogen würde, der seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt. Er verkennt dabei, daß der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Beschlußfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Auswirkungen eines möglichen Vollzugs des Bescheides, nicht bereits dessen Rechtmäßigkeit prüft. Der Gerichtshof ist im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG insbesondere nicht dazu ermächtigt, Überlegungen über die Begründetheit der eingebrachten Beschwerde anzustellen.

Es ist daher ein substantiiertes Vorbringen des jeweiligen Antragsstellers erforderlich, in dem dargelegt wird, weshalb im konkreten Fall beim Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iS des §85 Abs2 VfGG entstehen würde. Der Antragsteller ist dieser Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage jedoch nicht nachgekommen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1273.2000

Dokumentnummer

JFR_09999192_00B01273_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten