RS Vwgh 2000/3/14 99/18/0269

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

E6J
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

61983CJ0267 Aissatou Diatta VORAB;
EheG §27;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/02/17 99/18/0326 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Da sich gem § 27 EheG niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kommt es für die Stellung als begünstigter Angehöriger eines Österreichers nicht darauf an, ob Gründe für die Nichterklärung einer (formal bestehenden) Ehe vorliegen (Hinweis Urteil des EuGH vom 13.2.1985, RS 267/83, Aissatou Diatta gegen Land Berlin; Slg 1985, S 0567). Die Ansicht, dass auf den Fremden, einen indischen Staatsangehörigen, der mit einer Österreicherin verheiratet ist, die Bestimmung des § 48 Abs 1 FrG 1997 Anwendung findet, nach deren ersten Satz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn aufgrund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, begegnet daher keinen Bedenken.

Gerichtsentscheidung

EuGH 683J0267 Aissatou Diatta VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180269.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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