RS Vfgh 2000/8/17 B1187/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Festsetzung der Umsatzsteuer mit minus rd 11 Mio S (Gutschrift).

Bei einem Abgabenbescheid, der eine Gutschrift ausweist, hat der Vollzug des Bescheides die Konsequenz, daß die ausgewiesene Gutschrift nach den Vorschriften der BAO als Guthaben zur Tilgung anderer Abgabenschulden verwendet oder zurückgezahlt wird. Es liegt auf der Hand, daß mit derartigen Vorgängen für die beschwerdeführende Gesellschaft ein Nachteil nicht verbunden sein kann. Bei diesem Ergebnis muß daher nicht mehr untersucht werden, ob der angefochtene Bescheid in der Zwischenzeit bereits vollzogen wurde.

Das der beschwerdeführenden Gesellschaft offenbar vorschwebende Ergebnis der Erteilung einer höheren Gutschrift (durch Unterbleiben der Vorsteuerrückforderung) hingegen könnte nur durch die Entscheidung des Rechtsstreites selbst erreicht werden, nicht aber dadurch, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides (vorderhand) unterbleibt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1187.2000

Dokumentnummer

JFR_09999183_00B01187_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten