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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Festsetzung der Umsatzsteuer mit minus rd 11 Mio S (Gutschrift).
Bei einem Abgabenbescheid, der eine Gutschrift ausweist, hat der Vollzug des Bescheides die Konsequenz, daß die ausgewiesene Gutschrift nach den Vorschriften der BAO als Guthaben zur Tilgung anderer Abgabenschulden verwendet oder zurückgezahlt wird. Es liegt auf der Hand, daß mit derartigen Vorgängen für die beschwerdeführende Gesellschaft ein Nachteil nicht verbunden sein kann. Bei diesem Ergebnis muß daher nicht mehr untersucht werden, ob der angefochtene Bescheid in der Zwischenzeit bereits vollzogen wurde.
Das der beschwerdeführenden Gesellschaft offenbar vorschwebende Ergebnis der Erteilung einer höheren Gutschrift (durch Unterbleiben der Vorsteuerrückforderung) hingegen könnte nur durch die Entscheidung des Rechtsstreites selbst erreicht werden, nicht aber dadurch, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides (vorderhand) unterbleibt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1187.2000Dokumentnummer
JFR_09999183_00B01187_01