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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Aus § 2 Abs 5 letzter Satz FamLAG ergibt sich, dass ein Kind bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig iSd § 28 Abs 1 Z 2 HGG 1992 gilt, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. Im Übrigen ist die Zugehörigkeit von Kindern zum gemeinsamen Haushalt der Eltern auch sonst der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd (siehe zB § 26 Abs 3 BAO). Es wäre unsachlich, die Höhe des Familienunterhaltes für ein Kind bei ansonsten völlig gleichen Verhältnissen davon abhängig zu machen, ob der (wehrdienstpflichtige bzw zivildienstpflichtige) Vater oder die Mutter Hauptmieter der Wohnung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110140.X02Im RIS seit
01.06.2001