RS Vwgh 2000/3/14 99/11/0140

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/02 Leistungsrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs5;
HGG 1992 §28 Abs1 Z2;
HGG 1992 §38 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus § 2 Abs 5 letzter Satz FamLAG ergibt sich, dass ein Kind bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig iSd § 28 Abs 1 Z 2 HGG 1992 gilt, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. Im Übrigen ist die Zugehörigkeit von Kindern zum gemeinsamen Haushalt der Eltern auch sonst der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd (siehe zB § 26 Abs 3 BAO). Es wäre unsachlich, die Höhe des Familienunterhaltes für ein Kind bei ansonsten völlig gleichen Verhältnissen davon abhängig zu machen, ob der (wehrdienstpflichtige bzw zivildienstpflichtige) Vater oder die Mutter Hauptmieter der Wohnung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110140.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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