RS Vwgh 2000/3/14 2000/11/0044

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
WrKonsÜbk Art71 Abs1;

Rechtssatz

Dem Lenken eines Pkw durch einen Honorarkonsul, der als österreichischer Saatsbürger Angehöriger des Empfangsstaates ist, kommt grundsätzlich nicht der Charakter einer Amtshandlung zu, die dieser in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommen hat, weshalb sich aus Art 71 Abs 1 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl 318/1969, keine Straflosigkeit des Honorarkonsuls hinsichtlich einer im Zuge eine Autofahrt begangenen Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift (hier:

Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Fahrt im Auftrag eines ausländischen Staatspräsidenten zur Abholung eines Angehörigen desselben) ergibt (Hinweis E 18.6.1982, 82/02/0019, VwSlg 10767 A/1982). Desgleichen darf in Anknüpfung an die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2, § 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 3 FSG 1997 verfügt werden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110044.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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