RS Vwgh 2000/3/14 2000/11/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0041 E 24. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Säumnis einer Beh ist dann nicht ausschließlich von ihr verschuldet, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass sie die Entscheidung einer Vorfrage abgewartet hat, auch wenn sie ihr Verfahren nicht mit Bescheid nach § 38 AVG ausgesetzt hat. (Hinweis auf VfGH 2.3.1985, B 248/83, B 431/83, B 571/83; VfSlg 10375/1985, E v. 15.9.1969, 0699/68, VwSlg 7632 A/1769)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110046.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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