RS Vfgh 2000/8/21 B1180/00

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Veröffentlicht am 21.08.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Militärwesen

Rechtssatz

Keine Folge - kein unverhältnismäßiger Nachteil

Einberufungsbefehl gem §35 WehrG 1990.

Der Verfassungsgerichtshof kann auf Grundlage des Vorbringens des (vierunddreißigjährigen) Beschwerdeführers weder erkennen, warum der Beschwerdeführer nicht für eine gehörige Pflege und Unterstützung seiner herzkranken Gattin auch während seiner Abwesenheit Vorsorgen treffen könnte, noch, warum seine Funktionen in einem mittelständischen Unternehmen nicht von anderen Personen wahrgenommen werden könnten, zumal der Beschwerdeführer seit längerer Zeit mit seiner Einberufung zur Ableistung des (restlichen) Grundwehrdienstes rechnen mußte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1180.2000

Dokumentnummer

JFR_09999179_00B01180_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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