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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge - kein unverhältnismäßiger Nachteil
Einberufungsbefehl gem §35 WehrG 1990.
Der Verfassungsgerichtshof kann auf Grundlage des Vorbringens des (vierunddreißigjährigen) Beschwerdeführers weder erkennen, warum der Beschwerdeführer nicht für eine gehörige Pflege und Unterstützung seiner herzkranken Gattin auch während seiner Abwesenheit Vorsorgen treffen könnte, noch, warum seine Funktionen in einem mittelständischen Unternehmen nicht von anderen Personen wahrgenommen werden könnten, zumal der Beschwerdeführer seit längerer Zeit mit seiner Einberufung zur Ableistung des (restlichen) Grundwehrdienstes rechnen mußte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1180.2000Dokumentnummer
JFR_09999179_00B01180_01