RS Vwgh 2000/3/14 99/11/0075

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine Verweigerung des Alkotests weist zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 ist ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung (Hinweis E 19.3.1997, 96/11/0336, E 18.11.1997, 97/11/0158, E

24.3.1999, 98/11/0009, und E 24.8.1999, 99/11/0138). In jenen (Ausnahmsfällen) Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart iSd § 7 Abs 1 FSG 1997 geschlossen werden. Nur dann, wenn wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es nämlich gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im § 99 Abs 1 lit a StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110075.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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