RS Vfgh 2000/8/23 B1296/00

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Veröffentlicht am 23.08.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung einer Nachzahlung an Tourismusförderungsbeiträgen (Vlbg TourismusG) hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1999 sowie eines Säumniszuschlags in der Höhe von insgesamt ca S 107.000,--.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Die beschwerdeführende Gesellschaft hätte darzulegen gehabt, warum die Entrichtung des Abgabenbetrages im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1296.2000

Dokumentnummer

JFR_09999177_00B01296_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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