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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung einer Nachzahlung an Tourismusförderungsbeiträgen (Vlbg TourismusG) hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1999 sowie eines Säumniszuschlags in der Höhe von insgesamt ca S 107.000,--.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Die beschwerdeführende Gesellschaft hätte darzulegen gehabt, warum die Entrichtung des Abgabenbetrages im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1296.2000Dokumentnummer
JFR_09999177_00B01296_01