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L92207 Pflegegeld TirolNorm
PGG Tir 1993 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine soziale Härte iSd § 3 Abs 5 Tir PGG 1993 ist dann anzunehmen, wenn der durch das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft bedingte Mangel eines Pflegegeldanspruches dazu führen würde, dass der Pflegebedürftige mangels finanzieller Deckung für den Pflegemehraufwand die erforderliche Pflege nicht oder nicht in entsprechendem Umfang erhalten könnte. Ob eine soziale Härte in diesem Sinne vorliegt, hat die Behörde aufgrund der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des (fremden) Anspruchswerbers zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110303.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009