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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/10 98/11/0120 1 (erster Satz)Stammrechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß das FSG 1997 eine dem § 75 Abs 1 KFG entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG 1997 Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002, daß begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG 1997) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110185.X01Im RIS seit
20.11.2000