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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Komplexität der im Strafverfahren zu beantwortenden Fragen, die eine umfangreiche Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes unter Einholung von Gutachten erforderlich macht (hier: Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs sowie der Teilnahme an einer kriminellen Organisation) lässt die Aussetzung des Verfahrens (hier: Entzeihung der Lenkerberechtigung, die primär unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu erfolgen hat (Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239, VwSlg 12019 A/1986) und damit die Abweisung des Devolutionsantrages als gerechtfertigt erscheinen. Im Zusammenhang mit der im öffentlichen Interesse zum Schutz der Allgemeinheit erfolgenden Entziehung der Lenkberechtigung sind private (berufliche) Interessen des Betreffenden nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110046.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009