RS Vwgh 2000/3/14 2000/11/0046

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §29 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs4;

Rechtssatz

Die Komplexität der im Strafverfahren zu beantwortenden Fragen, die eine umfangreiche Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes unter Einholung von Gutachten erforderlich macht (hier: Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs sowie der Teilnahme an einer kriminellen Organisation) lässt die Aussetzung des Verfahrens (hier: Entzeihung der Lenkerberechtigung, die primär unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu erfolgen hat (Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239, VwSlg 12019 A/1986) und damit die Abweisung des Devolutionsantrages als gerechtfertigt erscheinen. Im Zusammenhang mit der im öffentlichen Interesse zum Schutz der Allgemeinheit erfolgenden Entziehung der Lenkberechtigung sind private (berufliche) Interessen des Betreffenden nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110046.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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