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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine strafbare Handlung, die keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 oder 4 FSG 1997 darstellt - weil sie nicht zu den in diesen Gesetzesstellen genannten strafbaren Handlungen gehört und diesen auch nicht nach Art und Schwere gleichzuhalten ist - und daher nicht zur Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit herangezogen werden kann, rechtfertigt für sich allein nicht Bedenken gegen die psychische Gesundheit des Betreffenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110185.X03Im RIS seit
20.11.2000