RS Vwgh 2000/3/14 99/11/0185

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §13 Abs2;
StGB §125;

Rechtssatz

Eine strafbare Handlung, die keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 oder 4 FSG 1997 darstellt - weil sie nicht zu den in diesen Gesetzesstellen genannten strafbaren Handlungen gehört und diesen auch nicht nach Art und Schwere gleichzuhalten ist - und daher nicht zur Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit herangezogen werden kann, rechtfertigt für sich allein nicht Bedenken gegen die psychische Gesundheit des Betreffenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110185.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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