Der Grundsatz, dass die Wertung bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (Hinweis E 1.10.1996, 96/11/0197, 22.4.1997, 96/11/0367, und 17.12.1998, 98/11/0227), bedarf insofern einer Modifikation, als im Falle einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung ein danach erbrachter einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung auch dann zu beachten ist, wenn zum ersten Mal eine solche Verwaltungsübertretung begangen wurde und daher § 26 Abs 2 FSG 1997 anzuwenden ist. Die allein auf die Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte Entziehung der Lenkberechtigung ist in einem solchen Fall rechtswidrig. Die Nichtbeachtung des Nachweises bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO würde zu einem unerträglichen Wertungswiderspruch führen, im Falle eines Wiederholungstäters, also bei einem, der bereits einmal oder mehrmals beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen hat, den Nachweis zuzulassen und darauf gestützt die Verkehrsunzuverlässigkeit zu verneinen, einem Ersttäter aber die Möglichkeit eines solchen Nachweises zu verweigern.